Arbeitslosenversicherung – ein neues Jahr aber ohne Solidarität

Viele von Ihnen haben sicherlich schon gehört, dass ab Januar 2023 der ALV-Solidaritätsbeitrag (ALV-Zusatz) entfällt. Doch was bedeutet das nun konkret und kann der Solidaritätsbeitrag wiederkommen?

Die oben gestellten Fragen könnten kurz beantwortet werden, nämlich folgend:

  • Alle Angestellten, welche einen Jahreslohn von über CHF 148'200.00 also monatlich über CHF 12'350.00 (stand 2023) verdienen, werden den ALV-Solidaritätsbeitrag von 0.5% nicht mehr auf ihrer Lohnabrechnung finden. Sie erhalten somit effektiv mehr Lohn ausbezahlt.
     
  • Der Solidaritätsbeitrag könnte aber wiederkommen. Im ALV-Gesetz wird beschrieben, wenn der Schuldenbestand des ALV-Fonds höher ist als 2,5% der beitragspflichtig erfassten Lohnsumme, der Bundesrat innerhalb eines Jahres eine Gesetzesrevision zur Finanzierung vorlegen muss. Dies kann durch Erhöhen des Beitragssatzes um maximal 0,3% und eine erweiterte Beitragspflicht für den Lohnanteil über dem Höchstbetrag gemäss UVG (CHF 148'200.00 pro Jahr / stand 2023) von maximal 1% geschehen.

Somit könnte dieser Blogbeitrag eigentlich bereits zu Ende sein. Wir haben uns jedoch noch ein wenig eingängiger mit der ALV auseinandergesetzt.

Wieso wurde die Einführung des Solidaritätsprozent notwendig?

Dies geht auf das Jahr 2010 zurück. In diesem Jahr war der Verlust der ALV so gross, dass erneut ein Darlehen bei der Bundestresorerie aufgenommen werden musste, um den Fonds zu finanzieren. Somit wuchs der Schuldenberg auf CHF 7'400'000'000.- für wen das Zählen zu mühsam ist, es waren 7,4 Milliarden Franken. Mit dem Gedanken, den ALV-Fonds so schnell als möglich wieder zu entschulden, wurde der Solidaritätsbeitrag eingeführt und gleichzeitig der ALV-Beitrag um 0.2% auf 2,2% erhöht. Zuerst wurde für den Solidaritätsbeitrag ebenfalls eine Deckelung beschlossen, welcher dem 2 ½-Fachen des UVG-Höchstbeitrages entsprach. Schliesslich wurde auch diese Deckelung aufgehoben. Durch den Solidaritätsbeitrag konnten jährlich zwischen 300 Millionen und 350 Millionen Franken zusätzlich eingenommen werden.

Mit diesen Massnahmen wurde der Schuldenberg über die Jahre stetig abgebaut und das Eigenkapital konnte saniert werden. Seit 2019 ist der ALV-Fonds schuldenfrei. Nun musste nur das Eigenkapital den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um den Solidaritätsbeitrag aufzuheben.

Der Zweck der ALV besteht darin, einen angemessenen Ersatz bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu leisten. Die ALV versucht die Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Durch den aufgeführten Zweck der ALV, hatte sie nun im Jahr 2020 ein neues Problem, nämlich Covid-19 und die dadurch entstandene Kurzarbeit. Durch den Entscheid des Bundes, die Kosten der KAE zu tragen, wurde der Fonds der ALV jedoch wieder entlastet.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft konnte somit am 13. Oktober 2022 in ihrer Pressemeldung den Wegfall des Solidaritätsprozent ankündigen, worauf die Ausgleichskassen dies an ihre Mitglieder ebenfalls mitteilen durften.

Wer sich nun noch genauer für die Zahlen des ALV-Ausgleichsfonds interessiert, kann diese gerne unter folgendem Link nachsehen:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/grundlagen.html

Wir freuen uns auf den Austausch zum Thema.

Ihre Rising Finance GmbH

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich