Steuer-Quickies Teil 2 – Wer muss was versteuern?
Wer muss was versteuern?
In Teil eins "Wer muss in der Schweiz Steuern zahlen?" haben wir uns darum gekümmert, welche natürlichen Personen in der Schweiz Einkommenssteuer bezahlen müssen. In diesem Zusammenhang haben wir auch die Begriffe der persönlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit kennengelernt. Im zweiten Teil schauen wir uns nun genauer an, welches Einkommen zu welchem Steuersatz versteuert wird.
Zuerst müssen wir noch zwei Begriffe klären. Es handelt sich hierbei um die Begriffe «steuerpflichtiges Einkommen» und das «satzbestimmende Einkommen».
- Unter dem steuerpflichtigen Einkommen versteht man den Teil des Einkommens, der eine Steuerpflicht hervorruft und die Basis für die Berechnung der zu bezahlenden Steuer bildet.
- Unter dem satzbestimmenden Einkommen versteht man das Einkommen, dass den Steuersatz begründet, mit dem das steuerpflichtige Einkommen multipliziert wird. In den meisten Fällen stimmt das satzbestimmende Einkommen mit dem steuerpflichtigen Einkommen überein. Doch gerade, wenn man Ertragswerte im Ausland hat, kann der Satz abweichen. Im nachfolgenden Blogbeitrag wird dies genauer erklärt.
Bei persönlicher Zugehörigkeit von natürlichen Personen ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Dies bedeutet, dass das gesamte weltweite Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig ist. Wie bei jeder Regel, gibt es aber auch hier eine Ausnahme. Betriebsstätte, Geschäftsbetriebe und Grundstücke im Ausland müssen wegen der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung anders behandelt werden:
- Ausländische Einkünfte (Gewinne) aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücke werden beim steuerbaren Einkommen nicht dazu gezählt. Für das satzbestimmende Einkommen werden sie jedoch berücksichtigt
- Ausländische Verluste aus Geschäftsbetrieben oder Grundstücken wirken sich wiederum nicht auf das steuerbare Einkommen aus, werden aber ebenfalls beim satzbestimmenden Einkommen berücksichtigt.
Nun ist sicherlich aufgefallen, dass die Verluste aus den ausländischen Betriebsstätten nicht erwähnt worden sind. Dies hat folgenden Grund:
Ein schweizerisches Unternehmen darf die Verluste der ausländischen Betriebsstätte mit dem eigenen Gewinn verrechnen. Dies ist erlaubt, jedoch ändert es sich, sobald diese Betriebsstätte innert 7 Jahren einen Gewinn erwirtschaftet. Sobald ein Gewinn erwirtschaftet wurde, wird die ursprüngliche Veranlagung revidiert und der Verlust wird nur noch Satzbestimmend gewertet. Dies bedeutet, dass die Verluste nachbesteuert werden, der Steuersatz basiert aber weiterhin auf dem ursprünglich gemeldeten Einkommen.
Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit von natürlichen Personen beschränkt sich die Steuerpflicht auf den Teil des Einkommens, welcher dafür verantwortlich ist, dass man wirtschaftlich zugehörig wurde. So ist mindestens das Einkommen, welches in der Schweiz erzielt worden ist, steuerpflichtig. Verluste aus dem Ausland können hierbei nicht abgezogen werden. Für die Ermittlung des Steuersatzes, wird jedoch das weltweite Einkommen als Massstab genommen. Ist das weltweite Einkommen, z.B. durch ausländische Verluste geringer als das in der Schweiz erwirtschaftete, entspricht der Mindestsatz dem erwirtschafteten Einkommen aus der Schweiz.
Zu dieser beschränkten Steuerpflicht gehören folgende Einkommen:
- Ausländische Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) in der Schweiz: für die Erträge aus diesem Geschäftsbetrieb
- Als natürliche Person, welche im Ausland wohnt, eine Betriebstätte in der Schweiz führt: für die Erträge aus dieser Betriebsstätte
- Im Ausland wohnhaft aber ein Grundstück in der Schweiz hat oder Nutzniesser an diesem Grundstück ist: für die Erträge dieses Grundstückes
- Wer in der Schweiz gelegene Grundstücke vermittelt oder damit handelt: für den Ertrag aus dem Handel/der Vermittlung der Grundstücke
- Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne Wohnsitz in der Schweiz: für den in der Schweiz erwirtschafteten Lohn
- Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung, welche im Ausland wohnhaft sind, von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätten in der Schweiz: für Tantieme, Sitzungsgelder, feste Entschädigung, Mitarbeiterbeteiligung oder ähnliche Vergütungen
- Personen, welche im Ausland wohnen: für Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden, erhalten
- Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, an im Ausland wohnhafte Personen.
- Für Arbeiten im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten, davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeiten an Bord eines Hochseeschiffes.
Folgende Darstellung zeigt die Zusammenfassung des Themas auf:
Wir freuen uns darauf mit Ihnen über weitere Steuerthemen zu diskutieren.
Ihr Rising Finance Team
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