Steuer-Quickies Teil 1 – Wer muss in der Schweiz Steuern zahlen?

Im Titel sind sie vielleicht über den ersten Teil gestolpert – Steuer-Quickies. Wir wollen mit unserer neuen Blogrubrik kurze Steuerthemen besprechen und diese schnell (quick) erläutern.

Wer muss in der Schweiz Steuern zahlen? Dies ist das erste Kurzthema, welches wir im Steuerbereich besprechen wollen. Zuerst beschäftigen wir uns mit den natürlichen Personen. Es gibt zwei Arten, wie man steuerpflichtig wird. Grundsätzlich ist zu sagen, dass immer eine persönliche oder wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz bestehen muss. Doch was heisst dies genau?

Persönliche Zugehörigkeit:

Jeder, der einen Wohnsitz oder einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist auf Grund der persönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig. Auch Personen, die im Ausland wohnen, jedoch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen und deshalb im Ausland nicht oder nur teilweise steuerpflichtig sind, haben diese persönliche Beziehung zur Schweiz.

Doch was genau wird als Wohnsitz definiert? Laut Direktem Bundessteuergesetz wird von einem Wohnsitz gesprochen, wenn eine Person mit der Absicht zu dauerndem Verbleib in der Schweiz wohnt. Also Menschen, die in der Schweiz eine Wohnung / ein Haus besitzen oder mieten und ihren Lebensmittelpunkt auch hier haben und behalten wollen.

Beim Aufenthalt sieht es schon wieder ein wenig komplizierter aus. Hier geht es darum, dass Menschen ohne Unterbrechung für eine gewisse Zeitspanne in der Schweiz wohnhaft sind. Dies kann mit oder ohne Erwerbstätigkeit sein. Wenn jemand ununterbrochen für 30 Tage in der Schweiz wohnt und dabei in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird die persönliche Zugehörigkeit begründet. Unter ununterbrochenem Aufenthalt versteht man aber nicht, dass die Schweiz nicht verlassen werden darf. Z.B. kann wegen Ferien, Wochenenden oder Dienstreisen die Schweiz verlassen werden ohne, dass dies als Unterbrechung des Aufenthalts gilt. Auch wenn man nicht erwerbstätig ist, kann ein steuerlicher Aufenthalt entstehen. Dazu muss eine Person aber mindestens 90 Tage in der Schweiz leben. Aber Achtung: Menschen, die nur in der Schweiz sind um eine Bildungseinrichtung oder Pflege/Heilstätten zu besuchen, zählen nicht dazu.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit:

Kurzgesagt geht es bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit um alle Fälle, die nicht unter die persönliche Zugehörigkeit fallen. Also vor allem um Personen, welche im Ausland wohnen, aber eine Beziehung zur Schweiz haben. Folgende Möglichkeiten gehören darunter:

  • Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von schweizerischen Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften
  • Personen, die eine Betriebsstätte in der Schweiz unterhalten
  • Menschen, die Grundstücke in der Schweiz besitzen oder dingliche/persönliche Nutzrechte an diesem Grundstück besitzen
  • Personen, die mit Grundstücken in der Schweiz handeln oder diese vermitteln und so Provisionen und Gewinne erzielt

Nun müssen wir aber noch definieren, was genau eine Betriebsstätte ist und was man unter Nutzniessung versteht.

  • Als Betriebsstätte gelten dabei feste Geschäftseinrichtungen in der Schweiz, in welchen Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt werden kann. Als Beispiele können Zweigniederlassungen, Werkstätte, Fabrikationsstätte und Verkaufsstellen genannt werden.
  • Unter Nutzniessung versteht man den Umstand, dass man einen Vermögenswert, wie z.B. ein Grundstück benutzen darf und auch z.B. darauf wachsende Früchte behalten oder weiterverkaufen werden können, jedoch ohne dass man der Eigentümer davon ist. Das Grundstück, für welches man Nutzniessungsrechte hat, darf man nicht verkaufen, da es einem nicht gehört.

Es gibt aber auch Tatsachen, welche nicht unter obige Fälle fallen und dennoch in der Schweiz eine Steuerpflicht begründen. Diese Fälle werden dann jedoch mit der Quellensteuer besteuert. Darunter fallen folgende Fälle:

  • Eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz jedoch ohne Aufenthaltstitel oder ohne Wohnsitz in der Schweiz
  • VR-Honorar von Firmen, die in der Schweiz ansässig sind, das Mitglied des VRs hat seinen Wohnsitz jedoch im Ausland
  • Im Ausland lebende Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, welche durch Grundpfand gesichert sind
  • Wenn man Pensionsgelder aus der Schweiz erhält, die aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis entstanden sind, selbst jedoch nicht mehr in der Schweiz lebt
  • Wenn man BVG-Gelder oder Gelder aus der gebundenen Selbstvorsorge aus der Schweiz bekommt und nicht mehr in der Schweiz lebt
  • Entschädigungen, die man erhält, wenn man im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, Flugzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse tätig ist

Dies war es nun schon von unserem ersten Steuer-Quickie. Sollten Sie Fragen zu einem Steuerthema haben, dürfen Sie sich gerne bei uns melden und wir werden Ihnen weiterhelfen. Eventuell könnte sogar Ihre Frage durch einen kurzen Blogbeitrag beantworten werden.

Sollten Sie noch auf der Suche nach einem Treuhänder sein, der Ihre Steuererklärung ausfüllt oder Sie in Steuerbelangen berät, sind wir gerne für Sie da.

Ganz nach dem Motto: "Wer mag schon Steuern? – Wir helfen Ihnen bei der Pflichtübung.", stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Ihre Rising Finance GmbH

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